Aktuelle Mitteilungen des Schulministeriums

Liebe Eltern, liebe Erziehungberechtigte, liebe Schüler*innen,

es folgen Auszüge aus der aktuellen Mitteilung des Schulministeriums von schulspezifischer Relevanz für die Sekundarschule der Satdt Warstein:

„Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesgesetz) ist nach der gestrigen Verabschiedung im Deutschen Bundestag bereits heute im Bundesrat behandelt worden. Unmittelbar nach dessen Entscheidung hat der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt. Somit tritt es schon am Freitag, 23. April 2021, in Kraft. Ich wende mich daher auf dem schnellstmöglichen Weg an Sie, um über die Auswirkungen dieser neuen Rechtslage auf den Schulbereich zu informieren.

Das Gesetz schafft einen geänderten rechtlichen Rahmen für das staatliche Handeln in der Corona-Pandemie. Es führt eine bundesweit verbindliche „Notbremse“ ein, die zunächst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz auslöst. Ab einer Inzidenz von 165 gelten weitergehende Maßnahmen.

Das neue Recht erstreckt sich auch auf den Schulbereich. Allerdings gelten die konkreten Folgen der gesetzlichen Vorgaben des Bundes nicht per se landesweit, sondern je nach Betroffenheit in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten, in denen sich Ihre Schule befindet.

An dieser Stelle möchte ich Sie zunächst über die neuen Regelungen und deren landesrechtlicher Umsetzung informieren. Zu der Frage, welche Schulen ab dem kommenden Montag, 26. April 2021, konkret betroffen sind, komme ich in diesem Schreiben nochmals zurück.

Neue Vorgaben zum Schulbetrieb in der Pandemie

Die wesentlichen Vorgaben und deren landesrechtliche Umsetzung lassen sich wie folgt umreißen:

  • Präsenzunterricht an Schulen ist nur zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Das bedeutet regional, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebs unberührt.
  • Die Länder können Betreuungsangebote (pädagogische „Notbetreuung“) einrichten.

Diese Vorgaben finden sich in Nordrhein-Westfalen wie schon die bisherigen Vorgaben zum Infektionsschutz in der Coronabetreuungsverordnung. Sie übernimmt die neuen bundesrechtlichen Vorgaben und bleibt damit das für die Schulen allein maßgebliche Regelwerk. Nordrhein-Westfalen wird hierbei von den Ausnahmevorschriften für Abschlussklassen und Förderschulen Gebrauch machen und die Ihnen bekannten pädagogischen Betreuungsangebote fortführen.

Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes bedingt auch Änderungen der Coronabetreuungsverordnung. Auf folgende Regelungen in der Coronabetreuungsverordnung weise ich noch einmal besonders hin:

  • Die Testpflicht und die Abläufe in den Schulen bleiben im Wesentlichen unverändert. Über die bisherigen Testverfahren hinaus werden auch kindgerechte Pooltests an Grundschulen und an Förderschulen zugelassen. Das Ministerium für Schule und Bildung arbeitet derzeit an der Beschaffung und Vorbereitung solcher Tests.
  • Die Angebote der bisherigen Notbetreuung werden in die pädagogischen Betreuungsangebote integriert und folgen den dazu erlassenen Regeln in der SchulMail vom 11. Februar 2021.
  • Als Abschlussklassen gelten weiterhin die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen, der entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs. Dies gilt auch für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs.
  • Daneben werden einige Vorschriften präzisiert. Hier möchte ich die Pflicht zur Übermittlung positiver Testergebnisse an die Gesundheitsämter hervorheben; dies war bereits Gegenstand der SchulMail vom 14. April 2021.

Welchen Schulen sind konkret betroffen?

Wie ich oben dargelegt habe, ist für den konkreten Schulbetrieb (Wechselunterricht/Distanzunterricht) vor Ort entscheidend, welcher Inzidenzwert in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt des Schulstandortes festgestellt wurde. Die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht findet statt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft.

Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden. Maßgeblich ist die oben erwähnte Feststellung des MAGS. Sie kann frühestens am Freitag, 23. April 2021, erfolgen. In der Konsequenz treten die Beschränkungen rechtlich am Sonntag als „übernächstem Tag“ in Kraft.

Das MAGS wird in einer sehr transparenten Form insbesondere in seinem Internetauftritt die jeweils betroffenen Kreise und kreisfreien Städte aufführen. Ferner rege ich den Kontakt zu Ihrem Schulträger an, der über die nötigen Informationen verfügen wird. Ich gehe davon aus, dass auch die kommunalen Krisenstäbe eine rechtzeitige Unterrichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter im Blick behalten werden.

Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht fort. Die Hinweise aus vorangegangenen SchulMails gelten dementsprechend weiter (siehe zuletzt die SchulMail vom 14. April 2021).

Wichtig ist auch die Feststellung, dass aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen zu den Folgen bestimmter Inzidenzwerte für den Schulbetrieb Regelungen für die Schulen ab sofort nur noch durch die Coronabetreuungsverordnung und den hierauf beruhenden, oben dargestellten Mitteilungen des MAGS und nicht mehr durch Allgemeinverfügungen einzelner Kreise und kreisfreier Städte erfolgen.

Im Einzelnen:

Abschlussklassen

Die Definition der Abschlussklassen an allgemeinbildenden Schulen, wie sie in der SchulMail vom 11. Februar 2021 formuliert wurde, ist weiterhin gültig. Zu Ihrer Information füge ich die entsprechende Passage hier noch einmal ein:

Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen:

Alle Klassen, die in diesem Jahr an den geplanten zentralen Prüfungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie dem mittleren Schulabschluss (ZP 10) teilnehmen.

Alle Schülerinnen und Schüler, die – auch ohne Teilnahme an den ZP 10 – die letzte Klasse im allgemeinbildenden Schulsystem besuchen und damit vor einem Übergang stehen. Hierzu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler aus der Förderschule, die zieldifferent unterrichtet werden oder am Ende des Schuljahres einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erlangen können.

Alle Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Dies sind neben den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase 2, für die ab dem 23. April 2021 die Abiturprüfungen beginnen, auch die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase 1, da auch deren Leistungen bereits zur Gesamtnote des von ihnen angestrebten Abiturs zählen.

Förderschulen

Grundsätzlich gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen auch für die Förderschulen. Allerdings kann der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung, die nach § 9 Absatz 1 als Ganztagsschulen geführt werden, auch bei einem Inzidenzwert, der höher als 165 liegt, fortgeführt werden.

Für diese Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung in der Regel altersunabhängig nicht ohne Betreuung zuhause bleiben können und oftmals auch nicht erfolgreich am Distanzunterricht teilnehmen können, bestand bisher ein Anspruch auf Teilnahme an der pädagogischen Betreuung. Da die Klassen und Lerngruppen bei diesen Förderschwerpunkten jedoch klein sind, die Hygienebestimmungen aufgrund der Vulnerabilität der Schülerschaft besonders konsequent durchgehalten werden und das Personal an Förderschulen bei der Impfpriorisierung vorgezogen wurde, soll hier Präsenzunterricht grundsätzlich ermöglicht werden.

Auf Antrag der Landschaftsverbände kann das auch für die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen sowie Hören und Kommunikation durch die obere Schulaufsicht genehmigt werden. Eltern, die ihre Kinder bei einem Inzidenzwert, der über 165 liegt, nicht am Präsenzunterricht teilnehmen lassen wollen, zeigen das gegenüber der Schule schriftlich an. Ein Anspruch auf Betreuung ergibt sich daraus nicht. Distanzunterricht wird im Rahmen der Möglichkeiten der Schule angeboten.

Bildung konstanter Lerngruppen

Grundsätzlich sind Sie mit der SchulMail vom 5. März 2021 darauf hingewiesen worden, dass in der Sekundarstufe I konstante Lerngruppen zu bilden sind, um eine Durchmischung beispielsweise im Rahmen der äußeren Differenzierung, im Wahlpflichtbereich sowie im Unterricht der zweiten Fremdsprache zu vermeiden. Da inzwischen regelmäßige Corona-Testungen erfolgen, es beim Fremdsprachenunterricht auf Präsenzunterricht in besonderen Maße ankommt und der Wahlpflichtbereich in einigen Schulformen Hauptfachcharakter hat, ist nach Entscheidung der Schule in diesen Fächern nunmehr auch die Bildung von Lerngruppen mit Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Klassen möglich. Die Teilnahme und Sitzordnung ist gesondert zu dokumentieren.

Klassenarbeiten und Klausuren

Solange an einer Schule ausschließlich Distanzunterricht erteilt wird, können in der Regel keine Klassenarbeiten geschrieben werden. Mit einem gesondertem Erlass vom 22. April 2021 hat das Ministerium für Schule und Bildung daher die in den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I festgelegte Zahl der Klassenarbeiten so geändert, dass im zweiten Halbjahr des laufenden Schuljahres in den Fächern mit Klassenarbeiten jeweils mindestens eine Leistung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen sein wird. Dies gilt nicht für die Klassen der Jahrgangsstufe 10, in denen Schülerinnen und Schüler an der ZP 10 teilnehmen; hier sind unverändert mindestens zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ erforderlich, von denen die ZP 10 eine ist. Die ZP 10 darf jedoch nicht zur Bildung der Vornote gemäß § 32 Absatz 1 APO-SI herangezogen werden.

Die in § 6 Absatz 8 Satz 1 und 3 APO-S I eröffnete Möglichkeit, eine Klassenarbeit durch eine andere gleichwertige schriftliche oder mündliche Leistungsüberprüfung zu ersetzen, bleibt auch für den Fall bestehen, dass in Nicht-Abschlussklassen die Anzahl der Leistungsnachweise im Bereich „Schriftliche Arbeiten“ auf eine reduziert werden muss.

Abschlussprüfungen – ZP 10, Abitur, Externen-Prüfungen

Schülerinnen und Schüler, die in den kommenden Wochen ihre schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen ablegen, aber von Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter betroffen werden, können grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, mit einem negativen Bürgertest an den Präsenzabschlussprüfungen teilzunehmen, ggf. in gesonderten Räumen. Dabei ist zu beachten, dass das Aussetzen der Quarantäne sich nur auf die Prüfungen bezieht. Davon ausgenommen ist der Schulweg; dieser muss nach wie vor unter besonderen Hygienevorgaben (kein ÖPNV; keine Schulhofkontakte) erfolgen. Die Entscheidung über diese Möglichkeit treffen die zuständigen Gesundheitsbehörden.

Abschließende Bemerkungen

Auf der Grundlage des eingangs dargestellten Bundesgesetzes ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb erneut auch in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung möchte die damit verbundene Gelegenheit jedoch zur Etablierung einer klaren Regelung zum Schulbetrieb nutzen, die unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens möglichst für einen längeren Zeitraum Bestand haben sollte. Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Umstellung des Schulbetriebes gemäß den Regelungen des Bundesgesetzes in den kommenden Tagen und auch am kommenden Wochenende eng begleiten und beratend für Schulen und Schulträger zur Verfügung stehen. Ich hoffe sehr, dass dieser Umstieg gut gelingt und in einen möglichst stabilen Schulbetrieb einmündet. Hierbei setzen wir erneut auf Ihre Unterstützung und Mitwirkung.“

Der Wechselunterricht findet demnach vorerst in der Sekundarschule der Stadt Wartein weiterhin Anwendung!

Ich wünsche Ihnen/euch ein erholsames Wochenende!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Wochenbilanz 19.04. – 23.04.2021

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

auch in dieser Woche konnte der Wechselunterricht abermals erfolgreich durchgeführt werden.

Verantwortlich hierfür sind unsere …

  • engagierten und disziplinierten Schüler*innen.
  • verständnisvollen und kompetenten Eltern und Erziehungsberechtigten

sowie die motivierten und fleißigen Mitglieder des pädagogischen bzw. organisatorischen Teams an der Sekundarschule der Stadt Warstein.

Dem Schulträger, namentlich der Stadt Warstein, gebührt unser ausdrücklicher Dank für die Bereitstellung der digitalen Infrastruktur und für die Gewährleistung einer konstruktiven Kommunikation.

Ich wünsche Ihnen/euch ein erholsames Wochenende!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Wechselunterricht für alle Jahrgänge

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

ab Montag, 19.04.2021 gelten an der Sekundarschule der Stadt Warstein folgende Regelungen:

  1. Die Hälfte unserer Schülerinnen aus allen Jahrgangsstufen (5-10) kehrt ab Montag, 19.04.- 23.04.2021 in den Präsenzunterricht zurück. Diese Schülerinnen erhalten in der Schulwoche vom 26.04 – 30.04.2021 Distanzunterricht.
  2. Die zweite Hälfte unserer Schülerinnen erhält vom 19.04. – 23.04.2021 Distanzunterricht. Diese Schülerinnen erhalten in der Schulwoche vom 26.04.- 30.04.2021 Präsenzunterricht.
  3. Eine Selbsttestung der Schüler*innen erfolgt jeweils am Montag und Mittwoch. Eine Teilnahme am Schulbetrieb ohne gültiges Testergebnis verbietet sich.
    Eine Nichtteilnahme an der schulischen Testung hat zur Folge, dass eine Testung über eine offizielle Teststelle in Eigenverantwortlichkeit erfolgen muss. Das offizielle Schreiben der Teststelle ist der Schule dann umgehend vorzulegen. Die Testung darf max. 48 Stunden alt sein, wie in der SchulMail vorgegeben wurde.
  4. Die Aufteilung der Klassen und die Kommunikation der Gruppenzugehörigkeit erfolgte bereits durch die Klassenlehrer*innen.
  5. Wir starten in der kommenden Woche den Wechselunterricht mit den Schüler*innen der Lerngruppe A.
  6. Die bisherigen Rückmeldungen zu den Ausarbeitungen unserer Schüler*innen werden ab Montag, 19.04.2021 in den Präsenzunterricht der Lerngruppen integriert.
  7. Der Zeitraum von 07:30 Uhr – 12:45 Uhr definiert die Kernunterrichtszeit.
  8. Innerhalb dieses Zeitraumes findet der Unterricht aller Jahrgänge gemäß des regulär gültigen Stundenplanes statt.
  9. Videokonferenzen können während der Kernunterrichtszeiten nicht durchgeführt werden.
  10. Das Betreuungsangebot für die angemeldeten Schülerinnen der 5. und 6. Jahrgangsstufen findet am Montag, Dienstag und Donnerstag von 07.30 – 15.15 Uhr statt. Am Mittwoch und Freitag werden die angemeldeten Schülerinnen jeweils von 07.30 Uhr – 12.45 Uhr betreut.
  11. Die unabdingbaren Verhaltensregeln zur Eindämmung der Pandemie, samt durchgängiger Maskenpflicht (mind. medizinische Maske, besser noch FFP-2-Masken), gelten weiterhin auf dem gesamten Schulgelände.
  12. Nutzen Sie unsere Organisations- und Kommunikationsplattform IServ sowie die dienstlichen EMail-Adressen der Kolleg*innen.
    Das gesamte Team der Sekundarschule der Stadt Warstein freut sich auf Anfragen, Informationen und Anregungen Ihrerseits.
  13. Sämtliche allgemeingültigen Informationen werden über die Schulhomepage und über die Newsfunktion von IServ kommuniziert.
    Beobachten Sie diese Kommunikationskanäle bitte regelmäßig.

Wir freuen uns bereits sehr auf die Rückkehr der Schüler*innen!

Eine gute Zeit wünscht Ihnen/euch

Marcus Schiffer
Schulleiter

Schulbetrieb ab Montag, 19. April 2021

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

es folgt die aktuelle Schulmail des Schulministeriums:

„Schulbetrieb im Wechselunterricht ab Montag, 19. April 2021

Coronaselbsttests an Schulen – Testpflicht

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

aufgrund des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens und mit Blick auf die unklare Datenlage zum Infektionsgeschehen als unmittelbare Folge der Ostertage hatte die Landesregierung Mitte der vergangenen Woche die Entscheidung getroffen, nach den Osterferien den Schulbetrieb zunächst ganz überwiegend im Distanzunterricht zu führen. Aufgrund einer Gesamtbewertung der aktuellen Lage hat die Landesregierung entschieden, dass alle Schulen ab dem kommenden Montag, 19. April 2021, wieder zu einem Schulbetrieb im Wechselunterricht zurückkehren können. Damit
leben die Regeln für den Schulbetrieb aus der unmittelbaren Zeit vor den Osterferien wieder auf.

Diese für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Regelungen zum Schulbetrieb orientieren sich an der in der parlamentarischen Beratung befindlichen Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene. Die Bundesregierung hat sich mit Beschluss vom 13. April 2021 für eine unmittelbare gesetzliche Untersagung des Schulbetriebs in allen Ländern ausgesprochen, wenn eine Inzidenz von 200 überschritten wird.
Ausgenommen werden können Abschlussklassen, falls die einzelnen Länder dieses regeln. Auch eine Notbetreuung ist in jedem Fall zulässig. Gleichwohl sind wir der Ansicht, dass die Dynamik des
Infektionsgeschehens uns weiter zur Vorsicht zwingt. Wir kehren daher zum Wechselunterricht, wie ihn die Schulen vor den Osterferien konzipiert und praktiziert haben, zurück. Für die Fortsetzung der pädagogischen Betreuung gelten die Regelungen aus der SchulMail vom 14. Februar 2021.

Der Gesetzentwurf auf Bundesebene sieht vor, dass auch jenseits einer Inzidenz von 100 bis hin zu einer 200’er Inzidenz ein uneingeschränkter Schulbetrieb zulässig sein soll, allerdings flankiert durch eine Testpflicht an den Schulen. Eine solche Testpflicht gilt in Nordrhein-Westfalen bereits seit dem 12. April 2021 an allen Schulen.

Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen

Wie oben erwähnt gilt seit dem 12. April nun eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der
Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210410_coronabetrvo_ab_12.04.2021_lesefassung.pdf.

Ergänzend zu meinen Hinweisen für die Durchführung von Selbsttests möchte ich Ihnen mit Blick auf die Testpflicht mit dieser SchulMail zusätzliche Informationen geben.

An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.

  • Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch Nr. 7 und Nr. 12)
  • Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).
  • Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
  • Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal sind auf Grund des Beamten- oder Arbeitsrechts zur Teilnahme an den Selbsttests verpflichtet.
  • Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal können die Tests in der Schule oder zu Hause durchführen. Über die Teilnahme sowie im Falle eines positiven Testergebnisses
    unterrichten sie unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
  • Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
  • Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren
    für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
  • Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran
    teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
  • Es ist davon auszugehen, dass es auch bei Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, die in den Berufskollegs stattfinden, nicht getestete Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben kann.
    Da diese entsprechend der Vorgaben ihre Prüfung in getrennten Räumen der Berufskollegs ablegen müssen, sind die Schulleitungen gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der
    Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen.
  • Soweit für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs Teilzeitunterricht oder in anderen Schulen Unterricht nur an einem Tag oder nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Woche erteilt wird,
    nehmen sie an nur einem Coronaselbsttest teil.
  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass anstatt von Coronaselbsttests für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen
    können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich versichern, dass das Testergebnis negativ war.
  • Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
  • Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und
    Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt (siehe dazu Nr. 16). Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
  • Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.
  • Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist. Im Übrigen sollte in der besonders belastenden Anlaufzeit die Testung der Lehrerinnen und Lehrer nicht durch die Ausstellung von sog. Arbeitgeberbescheinigungen über negative Selbsttestungen belastet werden. Da es sich dabei aber um ein attraktives Angebot für alle an Schulen Beschäftigten handelt, sollen hierfür zeitnah die Voraussetzungen geschaffen werden.

Ich weiß, dass die Durchführung von Tests die Schulen vor große Aufgaben stellt. Das gilt vor allem für die Grundschulen und die Förderschulen der Primarstufe, die mit dem Testen noch keine Erfahrungen sammeln konnten und sich dennoch bereits im Rahmen der pädagogischen Betreuungsangebote damit vertraut machen mussten.

Bereits in der SchulMail vom 15. März habe ich Sie ausführlich über den Einsatz von Selbsttests für Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen informiert. Diese Hinweise gelten nunmehr auch für die Grundschule und die Förderschulen.

Vor dem Hintergrund mehrfacher Nachfragen ist mir der Hinweis wichtig, dass der nun zur Verfügung stehende Test (Siemens-Healthcare) in der gesamten Landesverwaltung zum Einsatz kommt. Mit Rücksicht auf die Beschaffungsmenge, die Marktsituation sowie den großen Zeitdruck, mit dem das notwendige Vergabeverfahren durchgeführt werden musste, konnte nur für dieses Testverfahren der Zuschlag erteilt werden, ohne dass eine Auswahlmöglichkeit bestand. Das Ministerium wird aber bei den weiteren Beschaffungsvorgängen im Rahmen des Möglichen darauf achten, dass Testverfahren zum Zuge kommen, die in besonderer Weise alters- und kindgerecht durchgeführt werden können. Dabei wird auch an alternativen Testverfahren insbesondere für die Grund- und
Förderschulen gearbeitet.

In diesem Zusammenhang ist es mir wichtig, Sie schon jetzt darauf hinzuweisen, dass für Grund- und Förderschulen im Zusammenhang mit diesen alternativen Testverfahren voraussichtlich ein Wechselmodell mit geteilten Klassen und einen täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht erforderlich ist. Dieses Modell ist bereits jetzt das am häufigsten praktizierte.

Die Lehrerkollegien und das sonstige an der Schule tätige Personal leisten mit ihrer Beteiligung an den Testungen einen wesentlichen Beitrag dazu, auch in der Dritten Welle der Pandemie Zeiten eines schulischen Präsenzbetriebs zu ermöglichen. Dafür gilt Ihnen allen mein ausdrücklicher Dank.

Soweit sich neue Entwicklungen ergeben, werde ich Sie so schnell wie möglich informieren. Dies gilt insbesondere, wie oben erwähnt, für die Weiterentwicklung bzw. Vereinfachung der Testungen insbesondere an Grund- und Förderschulen, an der wir mit Nachdruck arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter“

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Distanzunterricht für die Jahrgänge 5-9, Präsenzunterricht für den Abschlussjahrgang

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

in der Woche vom 12.-16.04.2021 wird der Schulbetrieb an der Sekundarschule der Stadt Warstein folgendermaßen organisiert:

  1. Die Jahrgänge 5-9 erhalten Distanzunterricht. Die Schüler*innen des 5. und 6. Jahrganges erhalten traditionell ein pädagogisches Betreuungsangebot.

a.) Die individualisierte Terminierung von Videokonferenzen wird durch die Fachlehrer*innen per IServ kommuniziert.

b.) Die Klassenlehrer*innenteams koordinieren die reibungslose Organisation unterstützend.

c.) Die Lerninhalte der Fächergruppe I (Mathematik, Englisch, Deutsch) genießen in dieser Kalenderwoche bezüglich der Durchführung von Videokonferenzen absolute Priorität.

  1. Die Schüler*innen unseres Abschlussjahrganges erhalten, innerhalb der bereits festgelegten Teilgruppen, in der Kernunterrichtszeit von 07:30-12:45 Uhr stundenplankonformen Präsenzunterricht.

Der Besuch der Schule wird damit an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich zwei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt. Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

a.) Am Montag, 12.04.2021, führen die Schüler*innen um 07:30 Uhr einen ersten Selbsttest durch. Am Mittwoch, 14.04.2021, erfolgt der zweite Selbsttest.

b.) Die Schüler*innen des Abschlussjahrganges erhalten innerhalb ihres Distanzunterrichtes Arbeitsmaterialien und Aufgaben in bewährter Manier per IServ.

Wir freuen uns auf eine Rückkehr der Schüler*innen am Montag.

Ich wünsche Ihnen/euch ein erholsames Wochenende.

Marcus Schiffer
Schulleiter

Aktuelle Schulmail

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

es folgt die aktuelle Schulmail:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser SchulMail möchte ich Sie über den Schulbetrieb ab der kommenden Woche informieren.

Distanzunterricht in der Woche nach den Osterferien

Insbesondere vor dem Hintergrund der nach dem Osterfest weiterhin unsicheren Infektionslage hat die Landesregierung entschieden, dass der Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sowie der weiterführenden Schulen ab Montag, den 12. April 2021, eine Woche lang ausschließlich als Distanzunterricht stattfinden wird.

Präsenzunterricht für alle Abschlussklassen

Ausgenommen hiervon bleiben ausdrücklich alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen, die sich weiterhin auch im Präsenzunterricht auf ihre Prüfungen vorbereiten können. Hierzu gelten die Regelungen aus der SchulMail vom 11.02.2021 fort.

Schützen, Impfen und Testen

Für die Landesregierung ist es zentrales Anliegen, gerade in den gegenwärtig herausfordernden Zeiten Bildungschancen für unsere Schülerinnen und Schüler weitestgehend zu sichern und zugleich bestmöglichen Infektions- und Gesundheitsschutz für die Kinder und Jugendlichen, die Lehrkräfte und das weitere Personal an unseren Schulen zu gewährleisten.
Deshalb erfordert die Durchführung von Präsenzunterricht weiterhin die Beachtung der strengen Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz, die in den Schulen zur Umsetzung kommen.

Notwendig ist zudem ein beschleunigtes Fortschreiten des Impfens. Dies soll auch durch ein Vorziehen der Impfungen für Grundschullehrerinnen und -lehrer, die bislang noch keine Impfung erhalten haben, erfolgen.

Parallel dazu wird es ab der kommenden Woche eine grundsätzliche Testpflicht mit wöchentlich zweimaligen Tests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen geben. Hierzu hat die Landesregierung alle notwendigen Maßnahmen getroffen.

Der Besuch der Schule wird damit an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich zwei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt. Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Vor allem die Grundschulen und die Primarstufen der Förderschulen können die kommende Woche des Distanzunterrichtes dazu nutzen, die verpflichtenden Selbsttestungen in den Schulen vor allem organisatorisch vorzubereiten. Die ausreichende Belieferung aller Schulen mit der notwendigen Menge an Selbsttests soll nach Auskunft des hierzu beauftragten Logistikunternehmens voraussichtlich bis Ende dieser Woche erfolgen. Wir können jedoch leider nicht ausschließen, dass hierbei aufgrund uns heute erneut mitgeteilter Logistikprobleme Verzögerungen und Probleme bei der Lieferung und Übergabe entstehen.

Distanzunterricht

Zu den rechtlichen Grundlagen zur Durchführung von Distanzunterricht verweise ich Sie auf die bekannte Verordnung zum Distanzunterricht: Und ich möchte Sie hierzu nochmals auf die Ihnen in vorherigen SchulMails bereits übermittelten Anregungen und Hinweise zu den umfangreichen Unterstützungsmaterialien des Ministeriums für Schule und Bildung für einen erfolgreichen Distanzunterricht hinweisen.

Pädagogische Betreuung

Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 wird ab dem 12. April 2021 eine pädagogische Betreuung ermöglicht.

Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen bieten daher ab dem 12. April 2021 auf Antrag der Eltern ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die zuhause nicht angemessen betreut werden können. Bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung kann hier auch das Jugendamt initiativ werden.

Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung), muss dieses Angebot in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden.

Für die Aufsicht kommt vor allem sonstiges schulisches Personal in Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte). Über die Einbeziehung des Personals im offenen Ganztag wird vor Ort in Abstimmung mit den Trägern entschieden.

Ein Formular zur Anmeldung ist als Anlage beigefügt.

Abiturprüfungen in allgemeinbildenden Schulen

Die Abiturprüfungen beginnen wie vorgesehen am 23. April. Nach dem Erlass vom 7. Dezember 2020 soll sich der Unterricht für Abiturientinnen und Abiturienten in den neun Unterrichtstagen zwischen dem Ende der Osterferien und dem Beginn der Prüfungen auf die Abiturprüfungsfächer konzentrieren.

Dies führt zu unterschiedlichen Anwesenheiten in den verschiedenen Kursen. Angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens können Schulen entscheiden, angehende Abiturientinnen und Abiturienten auf Wunsch und nach Beratung durch die Schule vom Präsenzunterricht freizustellen – ohne dass hieraus ein Anspruch auf individuellen Distanzunterricht entsteht. Gleichwohl gibt es auch in diesem Zeitraum beispielsweise für die Zulassung zum Abitur oder auch die Rückgabe von Klausuren verpflichtende Anwesenheitstermine für die Schülerinnen und Schüler.

Schulbetrieb nach den Osterferien und Prüfungen in Berufskollegs

In der SchulMail vom 5. März 2021 habe ich Sie über die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts und die dabei erforderlichen Prioritäten bis voraussichtlich zum Schuljahresende informiert.

Mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen gilt jedoch ab dem 12. April 2021 für die erste Schulwoche, dass für grundsätzlich alle Bildungsgänge am Berufskolleg mit Ausnahme der Abschlussklassen der Unterricht in Präsenz ausgesetzt und als Distanzunterricht erteilt wird. Der Distanzunterricht unterliegt den rechtlichen Vorgaben der DistanzunterrichtVO.

Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen des Berufskollegs können im erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult werden.

Bei den nachfolgend aufgeführten Abschlussklassen der Berufskollegs sind – sofern die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht genutzt wird – hinsichtlich eines möglichst großen Umfanges an Präsenzunterricht mit Blick auf die frühestens anstehenden Prüfungen folgende Prioritäten zu setzen:

  1. Klassen der Jahrgangsstufe 13 des Beruflichen Gymnasiums.
  2. Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge sowie der Fachklassen des dualen Systems, die ihre dezentralen oder zentralen Abschlussprüfungen bzw. Teile ihrer Berufsabschlussprüfungen vor den zuständigen Stellen (Kammern) ab Mai 2021 ablegen.
  3. Abschlussklassen voll- und teilzeitschulischer Bildungsgänge ohne Abschlussprüfungen sowie die Klassen 12 des Beruflichen Gymnasiums, die mit Blick auf die Leistungsfeststellungen innerhalb der Qualifikationsphase ebenfalls als Abschlussklassen gelten.

Hierbei ist der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden und in Distanzform weiterzuführen. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden.

Bei Nutzung von Blended Learning-/Hybridunterricht (wechselweise ein Teil der Klasse in Präsenz, ein Teil in Distanz) oder rhythmisiertem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, der z. B. in wöchentlichem Wechsel für die ganze Klasse erfolgt, wird auf nachfolgende Aspekte hingewiesen:

• gemäß organisatorischem und pädagogischem Plan sollen insbesondere für die Fachklassen des dualen Systems und die Fachschulbildungsgänge synchrone (zeitgleiche) Organisationsmodelle der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß Stundenplan unter Einhaltung der jeweiligen Stundentafel stattfinden;

• die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht erstreckt sich auch auf den Distanzunterricht;

• sofern Unterrichtstage und -zeiten verlegt werden, sind z.B. die Ausbildungsbetriebe und sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 7 der DistanzunterrichtVO zu informieren;

• die Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im Berufskolleg gibt rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodische Hinweise für bildungsgangspezifische Konzepte zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht, die genutzt werden sollen.

Weitere Informationen

Ich möchte Sie um Verständnis bitten, dass die Landesregierung aufgrund des unsicher einzuschätzenden und schwer zu bewertenden Infektionsgeschehens nach der ersten Osterferienwoche und dem Osterfest zunächst eine Woche des Unterrichts weitgehend in Distanz für geboten erachtet. Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen sehr.

Über den weiteren Schulbetrieb ab dem 19. April 2021 werde ich Sie selbstverständlich schnellstmöglich informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter“

Detaillierte Informationen zum Schulbetrieb an der Sekundarschule der Stadt Warstein erhalten Sie umgehend über die bewährten Kommunikationskanäle.

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Osterwünsche

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

wie Sie der aktuellen Schulmail entnehmen konnten, wird sich der Wechselunterricht an der Sekundarschule der Stadt Warstein nach den Ferien fortsetzen.

Wir organisieren auch zukünftig freiwillige Selbsttestungen, um den präventiven Möglichkeiten zur Umsetzung eines erfolgsversprechenden Hygienekonzeptes gerecht werden zu können.

Die Klassenlehrer*innen werden Ihre Kinder, in bester Tradition, zeitnah über die notwendigen Regularien in Kenntnis setzen.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Lieben ein harmonisches Osterfest und eine entspannte und gesunde Zeit!

Es grüßt Sie/euch, im Namen des gesamten Teams der Sekundarschule der Stadt Warstein

Marcus Schiffer
Schulleiter

Aktuelle Schulmail

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schüler*innen,

es folgt die aktuelle ministerielle Schulmail:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

die zurückliegenden Wochen waren für die Schulen im Land erneut in besonderer Weise herausfordernd. Und ich darf mich zunächst bei Ihnen dafür bedanken, dass Sie alle mit dazu beigetragen haben, dass der Schulbetrieb unter den gegebenen Rahmenbedingungen den Schülerinnen und Schülern zumeist im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht ein Stück ihres gewohnten Alltags zurückgegeben hat.

Im Nachgang zu der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021 möchte ich Ihnen auf diesem Wege einige grundlegende Informationen zur Planung für den weiteren Schulbetrieb nach den Osterferien zukommen lassen. Unser Anliegen ist es hierbei, Ihnen trotz des weiter dynamischen Infektionsgeschehens ein größtmögliches Maß an Planungssicherheit für die ersten Schulwochen nach den Osterferien zu ermöglichen. Folgende Punkte sind dabei von grundlegender Bedeutung:

Schulbetrieb

Aufgrund des derzeit absehbaren Infektionsgeschehens wird es nach den Osterferien keinen Regelbetrieb mit vollständigem Präsenzunterricht in den Schulen geben. Sofern es die Lage zulässt, soll der Schulbetrieb bis einschließlich zum 23. April 2021 daher unter den bisherigen Beschränkungen stattfinden (siehe die in der SchulMail vom 5. März 2021 übermittelten Vorgaben und Regelungen). Über etwaige Sondermaßnahmen einzelner kreisfreier Städte und Kreise wird bei entsprechender Antragstellung im gegebenen Verfahren entschieden und informiert. Die entsprechenden aktuellen Allgemeinverfügungen der kreisfreien Städte Hagen und Wuppertal sowie der Kreise Düren, Märkischer Kreis, Oberbergischer Kreis und Siegen-Wittgenstein sind hinsichtlich aller schulbezogenen Regelungen zeitlich bis zum Beginn der Osterferien befristet.

Die Landesregierung wird hierzu das Infektionsgeschehen weiterhin intensiv beobachten, ebenso könnten weitere Beschlussfassungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, die für den 12. April 2021 zu erwarten sind, dann Berücksichtigung finden. Zudem werden wir noch in den Osterferien Gespräche mit den zahlreichen am Schulleben beteiligten Verbänden – mit Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerverbände, der Schulleitungsvereinigungen, der Elternverbände, der Schulpsychologie, der Kommunalen Spitzenverbände, der Schulen in freier Trägerschaft und der LandesschülerInnenvertretung sowie der Schulaufsicht – führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche werden dann ebenso für den weiteren Schulbetrieb Berücksichtigung finden.

Abiturvorbereitungen

Wie im Erlass vom 7. Dezember 2020 angekündigt, beginnt am ersten Tag nach den Osterferien für die Abiturientinnen und Abiturienten der Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs die gezielte Abiturvorbereitung in den Abiturprüfungsfächern. Der Unterricht in den übrigen Fächern entfällt für diese Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden.

Testungen Lehrerinnen und Lehrer

Das bisherige Testangebot für alle Lehrkräfte und das gesamte Personal an Schulen in Form von zwei Schnelltests bei niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten wird unmittelbar nach den Osterferien durch die Bereitstellung von zwei Selbsttests pro Woche abgelöst. Die Selbsttests werden zusammen mit den Selbsttests für die Schülerinnen und Schüler an die Schulen geliefert.

Testungen Schülerinnen und Schüler

Mit dem Versand von 1,8 Millionen Selbsttests an alle weiterführenden Schulen wurde in der vergangenen Woche das Angebot gemacht, dass alle Schülerinnen und Schüler dieser Schulen noch vor den Osterferien einen Selbsttest durchführen können. Damit erfolgte der Einstieg in eine Teststrategie, die nach den Osterferien ausgebaut werden soll. Weitere 1,5 Millionen Selbsttests werden den Schulen in diesen Tagen und bis zum Ende dieser Woche zugesandt. Bitte lagern Sie diese Selbsttests in geeigneter Weise für weitere Testangebote in der Woche direkt nach den Osterferien ein. Das Ziel der Landesregierung ist es, das Angebot für alle Schülerinnen und Schüler an den weiterführenden Schulen bereits für die Woche nach den Osterferien auf zwei Testungen zu erweitern. Zudem ist die Landesregierung bestrebt, den Schülerinnen und Schülern der Primarstufe (Grund- und Förderschulen) schnellstmöglich ein alters- und kindgerechtes Testangebot machen zu können. Hierbei ist die Verfügbarkeit passgenauer Testmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Weitere Informationen

Alle weiteren Informationen, die sich aus dem Infektionsgeschehen und hieraus folgenden Entscheidungen ergeben und die uns rechtzeitig für den Schulstart nach den Osterferien zur Verfügung stehen, werden Ihnen frühestmöglich übermittelt. Dies betrifft vor allem weitergehende und präzisierende Informationen zum Schulbetrieb nach den Osterferien sowie zusätzliche Informationen zur Ausweitung der Testungen in den nordrhein-westfälischen Schulen.

Ich wünsche Ihnen trotz der sich gegenwärtig stellenden Herausforderungen erholsame Osterferien und ein schönes Osterfest. Die Zeit danach wird für uns alle ganz sicher weiterhin herausfordernd und anstrengend bleiben. Für Ihre bisherige Unterstützung und für Ihren besonderen Einsatz in der nun schon über ein Jahr andauernden Pandemie danke ich Ihnen sehr.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter“

Weitere Details erhalten Sie zeitnah über die bekannten Kommunikationskanäle!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter

Erste freiwillige Selbsttestung an der SekWa

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

die erste freiwillige Selbsttestung an der Sekundarschule der Stadt Warstein konnte am heutigen Tage vorbildlich durchgeführt werden.

Ein besonderes Lob gilt unseren disziplinierten Schüler*innen, unseren kooperativen Eltern und Erziehungsberechtigten sowie dem gesamten Team unserer Schule.

Erfreulicherweise dokumentierten die Testergebnisse keine Infektion mit dem COVID19-Virus.

Ich wünsche Ihnen allen einen schönen Tag!

Mit besten Grüßen

Marcus Schiffer
Schulleiter